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Bahnbrechender Erfolg: Gesetzgeber stärkt Recht auf Fernwärme Kostenoptimierung!

25 Juni 2021 – Bundesrat beschließt auf letzter Sitzung vor Sommerpause die Novelle der AVBFernwärmeV.

28 September 2021 – Die AVBFernwärmeV wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit in Kraft.

Die letzte Sitzung vor der Sommerpause des Bundesrates am 25. Juni 2021 ist ein wahrlicher Sitzungsmarathon mit 135 verschiedenen Tagesordnungspunkten.

Eine Koalition von grünregierten Bundesländern platziert in dieser Sitzung geschickt einen Tagesordnungspunkt, der als „bahnbrechend“ für die Stärkung der Rechte von Fernwärmeverbrauchern bezeichnet werden kann. Es dauert gerade mal zwei Minuten, bis weitreichende Änderungen der Fernwärmeverordnung „durchgepeitscht“ und verabschiedet werden. Auch der Wunsch der Bundesregierung, diese weitreichenden Änderungen erst nach umfassender Beratung zur Entscheidung stellen, war bei der Entschlossenheit einzelner Bundesländer chancenlos.

Kurz: Ein guter Tag für den Verbraucherschutz.

Was genau ist beschlossen worden? Welches sind die Vorteile für den Fernwärmeverbraucher?

Im Folgenden eine Übersicht der neuen Regelungen:

Erstes und „dickstes Plus“ – Unterjährige Reduzierung des Fernwärme-Anschlusswertes:

Früher waren Bezieher von Fernwärme in langen Vertragslaufzeiten „gefangen“. Wurde von einem externen Dienstleister (wie z. B. der Effizienzschmiede GmbH) festgestellt, dass ein Fernwärmeanschluss überdimensioniert ist, so konnte der Fernwärmeversorger eine Anpassung und die damit verbundene Kostenreduzierung mit dem Verweis auf die vertraglich vereinbarte Fernwärmevertragslaufzeit ablehnen. Selbst die Durchführung einer energetischen Sanierungsmaßnahme, die sich positiv auf den Energiebedarf des eines Gebäudes ausübt, reichte nicht aus den laufenden Fernwärmevertrag anzupassen.

Mit der Änderung der AVBFernwärmeV ist eine Tarifoptimierung/Anschlussoptimierung nun jederzeit möglich! Nutzen Sie die diese neue Freiheit und überprüfen Sie mit der Effizienzschmiede wieviel Geld bei ihrem Fernwärmeanschluss zu sparen ist.

Zweites „Plus“ – Preisänderungsklausel:

Fernwärmeversorgungsunternehmen ist ab sofort untersagt ihre Preisänderungsklauseln allein durch öffentliche Bekanntgabe zu verändern. Automatische Preiserhöhungen des laufenden Vertrages sind somit unmöglich geworden. Zukünftig müssen Fernwärmeversorgungsunternehmen ihren Kunden Nachtragsvereinbarungen anbieten oder eine Änderungskündigung herbeiführen.

Drittes „Plus“ – Interoperabilität Messtechnik:

Neben den europäischen Vorgaben zu Mess-, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationspflichten wurden zusätzliche Vorgaben beschlossen. Die zu verbauenden Zähler müssen hohen Sicherheitsstandards entsprechen (ein sog. BSI-Schutzprofil haben), sie müssen interoperabel sein und dem Messtellenbetreibergesetz genügen. Vor allem die Interoperabilität ermöglicht es zukünftig, die eigenen Fernwärmeverbrauchsdaten mit anderen Dienstleistern zu teilen (z. B. auf unabhängigen Energiemonitoring Plattformen wie www.energiesparkonto.de).

Viertes „Plus“ – Kosten Messtechnik:

Die Kosten für die fernauslesbaren Zähler können nicht mehr pauschal auf die Verbraucher umgelegt werden. Fernwärmeversorgungsunternehmen müssen jetzt genau darlegen, welche Kosten entstehen.

Fünftes „Plus“ – Darstellung Energiemix:

Fernwärme besteht aus der Nutzung verschiedenen Energiequellen wie z. B. Kohle, Gas, industrieller Abwärme. Die Bestandteile dieses Gesamtenergiemixes und deren CO₂ – Emissionsfaktoren müssen zukünftig auf Fernwärmerechnungen, ebenso wie auf Stromrechnungen, prozentual aufgeschlüsselt und jedes Jahr aktualisiert werden.

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